Branche Handwerk

Inkasso für Handwerker: Offene Rechnungen konsequent eintreiben

Sie haben geleistet, der Kunde zahlt nicht. Pajisto übernimmt die Forderungsdurchsetzung für Handwerksbetriebe – mit Blick auf Werkvertrag, VOB/B, Abnahme und Schlussrechnung.

Typische Zahlungsprobleme im Handwerk

Im Handwerk hängt die Liquidität an einzelnen Rechnungen. Bleibt eine Schlussrechnung offen, kippt schnell die ganze Auftragsmarge. Diese Konstellationen sehen wir bei Maler-, SHK-, Elektro-, Dachdecker- und Bau­betrieben am häufigsten:

  • Privatkunde verweigert Schlussrechnung nach Abnahme
  • Generalunternehmer zahlt Abschlagsrechnungen verspätet
  • Der Kunde beanstandet Mängel und behält die Zahlung ganz oder teilweise ein
  • Bauträger wird zahlungsunfähig – schnelles Handeln nötig
  • VOB-Werkvertrag: Streit um Aufmaß und Nachträge
  • Kunde meldet sich nach mehrfacher Mahnung nicht mehr

So setzen wir Ihre Handwerkerrechnung durch

1. Akte prüfen

Wir sichten Auftrag, Aufmaß, Abnahmeprotokoll, Stundenzettel und bisherige Mahnungen.

2. Außergerichtlich

Zahlungsaufforderung mit Frist, Aufschlüsselung der Forderung und Kommunikation mit dem Schuldner oder dessen Anwalt.

3. Titel und Vollstreckung

Nach Abstimmung mit Ihnen: gerichtliches Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid und anschließende Zwangsvollstreckung.

Was Handwerksbetriebe rechtlich auf ihrer Seite haben

Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB): Mit der Abnahme wird die Vergütung nach § 641 BGB grundsätzlich fällig. Mängel berechtigen nicht pauschal dazu, die gesamte Zahlung zu verweigern; in Betracht kommt ein Einbehalt in angemessener Höhe. Wie das im Einzelfall zu beurteilen ist, hängt von Vertrag und Sachverhalt ab.

Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): Bei einem Bauvertrag kann der Unternehmer vom Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Das gilt nicht für jeden Unternehmer und jeden Vertrag: Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa gegenüber bestimmten Bestellern. Das ist ein Sicherungsinstrument während der Bauausführung und kein Schritt der Zwangsvollstreckung. Ob es passt, ist eine rechtliche Frage des Einzelfalls – für Vertragstyp, Voraussetzungen und die gesetzlichen Ausnahmen empfehlen wir gegebenenfalls eine anwaltliche Klärung.

VOB/B-Verträge: Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dann gelten teilweise andere Fristen und Regeln als beim BGB-Werkvertrag. Wir prüfen, welche Grundlage in Ihrem Fall gilt.

Verjährung: Werklohnforderungen unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährung. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Mehr dazu im Ratgeber Verjährung von Forderungen.

Diese Unterlagen brauchen wir

  • Auftrag, Angebot oder Bauvertrag mit den vereinbarten Leistungen und Preisen
  • Aufmaß, Stundenzettel, Lieferscheine und Bautagebuch als Leistungsnachweis
  • Abnahmeprotokoll oder Schriftwechsel zur Abnahme
  • Abschlags- und Schlussrechnung mit Zahlungsziel und Zugangsnachweis
  • Mahnungen sowie erhobene Mängelrügen und Einbehalte
  • Vollständige Firmierung, Rechtsform und Anschrift des Auftraggebers

Beispiel (hypothetisch)

Ein Elektrobetrieb hat die beauftragten Arbeiten erbracht, die Abnahme ist protokolliert. Vertraglich ist ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungszugang vereinbart; die Schlussrechnung geht dem Auftraggeber nachweislich zu.

Nach Fälligkeit geht eine Mahnung mit konkretem Fristdatum zu. Der Auftraggeber beanstandet einen Teilbereich. In diesem Fall wird zuerst geprüft, worauf sich der Einbehalt stützt und in welcher Höhe er begründet sein kann, bevor über weitere Schritte entschieden wird.

Häufige Fragen

Der Kunde rügt Mängel – geht das trotzdem?+
Mängel berechtigen nicht pauschal dazu, die gesamte Vergütung zu verweigern; in Betracht kommt ein Einbehalt in angemessener Höhe. Wir prüfen die Beanstandung zuerst und geben einen inhaltlich bestrittenen Anspruch nicht ungeprüft in ein gerichtliches Verfahren.
Gilt die VOB/B automatisch?+
Nein. Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Andernfalls gilt das BGB-Werkvertragsrecht. Welche Grundlage in Ihrem Fall gilt, prüfen wir anhand der Unterlagen.
Was kostet die Bearbeitung?+
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Für einzelne Forderungen und eine regelmäßige Zusammenarbeit bieten wir unterschiedliche Modelle an. Die Konditionen stimmen wir abhängig von Fallzahl und Anforderungen vor der Beauftragung mit Ihnen ab.
Ab wann ist mein Kunde in Verzug?+
Regelmäßig durch eine Mahnung, die ihm nach Fälligkeit zugeht. Bei Entgeltforderungen kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB); gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis in der Rechnung.

Lassen Sie Ihre offene Handwerkerrechnung kostenlos prüfen

Wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung. Die Ersteinschätzung ist kostenlos; die Konditionen stimmen wir vor der Beauftragung mit Ihnen ab.

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