Inkasso für Handwerker: Offene Rechnungen konsequent eintreiben
Sie haben geleistet, der Kunde zahlt nicht. Pajisto übernimmt die Forderungsdurchsetzung für Handwerksbetriebe – mit Blick auf Werkvertrag, VOB/B, Abnahme und Schlussrechnung.
Typische Zahlungsprobleme im Handwerk
Im Handwerk hängt die Liquidität an einzelnen Rechnungen. Bleibt eine Schlussrechnung offen, kippt schnell die ganze Auftragsmarge. Diese Konstellationen sehen wir bei Maler-, SHK-, Elektro-, Dachdecker- und Baubetrieben am häufigsten:
- Privatkunde verweigert Schlussrechnung nach Abnahme
- Generalunternehmer zahlt Abschlagsrechnungen verspätet
- Der Kunde beanstandet Mängel und behält die Zahlung ganz oder teilweise ein
- Bauträger wird zahlungsunfähig – schnelles Handeln nötig
- VOB-Werkvertrag: Streit um Aufmaß und Nachträge
- Kunde meldet sich nach mehrfacher Mahnung nicht mehr
So setzen wir Ihre Handwerkerrechnung durch
1. Akte prüfen
Wir sichten Auftrag, Aufmaß, Abnahmeprotokoll, Stundenzettel und bisherige Mahnungen.
2. Außergerichtlich
Zahlungsaufforderung mit Frist, Aufschlüsselung der Forderung und Kommunikation mit dem Schuldner oder dessen Anwalt.
3. Titel und Vollstreckung
Nach Abstimmung mit Ihnen: gerichtliches Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid und anschließende Zwangsvollstreckung.
Was Handwerksbetriebe rechtlich auf ihrer Seite haben
Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB): Mit der Abnahme wird die Vergütung nach § 641 BGB grundsätzlich fällig. Mängel berechtigen nicht pauschal dazu, die gesamte Zahlung zu verweigern; in Betracht kommt ein Einbehalt in angemessener Höhe. Wie das im Einzelfall zu beurteilen ist, hängt von Vertrag und Sachverhalt ab.
Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): Bei einem Bauvertrag kann der Unternehmer vom Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Das gilt nicht für jeden Unternehmer und jeden Vertrag: Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa gegenüber bestimmten Bestellern. Das ist ein Sicherungsinstrument während der Bauausführung und kein Schritt der Zwangsvollstreckung. Ob es passt, ist eine rechtliche Frage des Einzelfalls – für Vertragstyp, Voraussetzungen und die gesetzlichen Ausnahmen empfehlen wir gegebenenfalls eine anwaltliche Klärung.
VOB/B-Verträge: Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dann gelten teilweise andere Fristen und Regeln als beim BGB-Werkvertrag. Wir prüfen, welche Grundlage in Ihrem Fall gilt.
Verjährung: Werklohnforderungen unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährung. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Mehr dazu im Ratgeber Verjährung von Forderungen.
Diese Unterlagen brauchen wir
- Auftrag, Angebot oder Bauvertrag mit den vereinbarten Leistungen und Preisen
- Aufmaß, Stundenzettel, Lieferscheine und Bautagebuch als Leistungsnachweis
- Abnahmeprotokoll oder Schriftwechsel zur Abnahme
- Abschlags- und Schlussrechnung mit Zahlungsziel und Zugangsnachweis
- Mahnungen sowie erhobene Mängelrügen und Einbehalte
- Vollständige Firmierung, Rechtsform und Anschrift des Auftraggebers
Beispiel (hypothetisch)
Ein Elektrobetrieb hat die beauftragten Arbeiten erbracht, die Abnahme ist protokolliert. Vertraglich ist ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungszugang vereinbart; die Schlussrechnung geht dem Auftraggeber nachweislich zu.
Nach Fälligkeit geht eine Mahnung mit konkretem Fristdatum zu. Der Auftraggeber beanstandet einen Teilbereich. In diesem Fall wird zuerst geprüft, worauf sich der Einbehalt stützt und in welcher Höhe er begründet sein kann, bevor über weitere Schritte entschieden wird.
Häufige Fragen
Der Kunde rügt Mängel – geht das trotzdem?+
Gilt die VOB/B automatisch?+
Was kostet die Bearbeitung?+
Ab wann ist mein Kunde in Verzug?+
Lassen Sie Ihre offene Handwerkerrechnung kostenlos prüfen
Wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung. Die Ersteinschätzung ist kostenlos; die Konditionen stimmen wir vor der Beauftragung mit Ihnen ab.
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