Verfahrensstufe 3
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist der Schritt, mit dem eine titulierte Forderung staatlich durchgesetzt wird. Sie setzt zwingend einen Vollstreckungstitel voraus – etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Ohne Titel ist keine Pfändung möglich.
Voraussetzungen
- Vollstreckungstitel gegen den Schuldner (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil, gerichtlicher Vergleich)
- Eine Vollstreckungsklausel, soweit sie für den jeweiligen Titel erforderlich ist. Aus einem Vollstreckungsbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach § 796 Abs. 1 ZPO im Regelfall ohne Vollstreckungsklausel statt; erforderlich wird sie etwa bei einer Titelumschreibung.
- Zustellung des Titels an den Schuldner sowie die weiteren gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen des jeweiligen Verfahrens.
- Aktuelle Anschrift beziehungsweise Angaben zum Vermögen, soweit bekannt
Ablauf
- Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher: Zahlungsaufforderung, gütliche Erledigung oder Pfändung beweglicher Sachen.
- Vermögensauskunft: Der Schuldner muss seine Vermögensverhältnisse offenlegen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Forderungspfändung: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht, etwa für Konto oder Arbeitseinkommen.
- Auswertung der Ergebnisse und Abstimmung mit Ihnen, welche weiteren Maßnahmen sinnvoll sind.
Grenzen
Der gesetzliche Pfändungsschutz ist nicht bei jedem Schuldner gleich. Bei Arbeitseinkommen natürlicher Personen gelten Pfändungsfreigrenzen; beim Kontoguthaben natürlicher Personen setzt ein Schutz voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto. Für Geschäftskonten und für Konten juristischer Personen gelten diese Freibeträge nicht in gleicher Weise. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, bleibt eine Vollstreckung ohne Ergebnis, so korrekt der Titel auch ist. Ein Erfolg lässt sich deshalb nicht zusagen.
Verläuft die Vollstreckung erfolglos, ist die Forderung nicht verloren: Der Titel wirkt lange fort, und spätere Versuche können sinnvoll sein. Das ist Aufgabe der Langzeitüberwachung.
Unterlagen
- Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Form – bei Bedarf mit Klausel – und Zustellungsnachweis
- Aufstellung der offenen Hauptforderung, Zinsen und bisherigen Kosten
- Erhaltene Teilzahlungen und getroffene Vereinbarungen
- Bekannte Angaben zu Konto, Arbeitgeber oder Vermögenswerten des Schuldners
Beispiel (hypothetisch)
Ein Handwerksbetrieb hat einen zugestellten Vollstreckungsbescheid gegen einen gewerblichen Kunden; eine Vollstreckungsklausel ist dafür im Regelfall nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher findet keine pfändbaren Gegenstände, nimmt aber die Vermögensauskunft ab.
Aus der Auskunft ergibt sich eine Bankverbindung. Auf dieser Grundlage wird eine Kontopfändung beantragt. Ob sie zu einer Zahlung führt, hängt vom tatsächlichen Guthaben und den Freigrenzen ab.
Häufige Fragen
Kann Pajisto ohne Titel pfänden?+
Wie lange kann aus einem Titel vollstreckt werden?+
Was, wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt?+
Titel vorhanden, aber keine Zahlung?
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