Verfahrensstufe 4

Langzeitüberwachung

Ist ein Schuldner heute zahlungsunfähig, heißt das nicht, dass er es dauerhaft bleibt. Bei der Langzeitüberwachung bleibt die titulierte Forderung im Bestand und wird in Abständen erneut geprüft, statt sie abzuschreiben.

Voraussetzungen

  • Ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner liegt vor.
  • Bisherige Vollstreckungsversuche blieben ganz oder teilweise ohne Erfolg.
  • Die Zusammenarbeit für die weitere Überwachung ist mit Ihnen vereinbart.

Ablauf

  • Die Forderung bleibt mit Titel, Zinslauf und bisherigen Kosten dokumentiert im Bestand.
  • In Abständen wird geprüft, ob sich die Situation des Schuldners verändert hat.
  • Ergeben sich Anhaltspunkte, werden Vollstreckungsmaßnahmen erneut eingeleitet.
  • Teilzahlungen und Vereinbarungen werden erfasst; eine Abschlagszahlung kann als Anerkenntnis die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnen lassen. Auch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlungen können die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu beginnen lassen, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsieht.

Grenzen

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln verjähren nach § 197 Abs. 1 BGB grundsätzlich in 30 Jahren. Soweit solche Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen einschließlich Zinsen zum Inhalt haben, gilt nach § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist. § 201 BGB regelt demgegenüber den Beginn der Verjährung titulierter Ansprüche, etwa mit Rechtskraft der Entscheidung oder Errichtung des Titels. Aus der langen Frist folgt kein Anspruch auf Erfolg: Ob und wann gezahlt wird, hängt allein von der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners ab.

Wir nennen daher weder ein Datum noch eine Wahrscheinlichkeit für die Zahlung. Überwachung heißt: Die Forderung bleibt handlungsfähig, solange der Titel wirkt.

Unterlagen

  • Vollstreckungstitel und Nachweise über bisherige Vollstreckungsversuche
  • Protokolle des Gerichtsvollziehers, etwa zur Vermögensauskunft
  • Aktueller Forderungsstand mit Zinsen und Teilzahlungen
  • Bekannte Änderungen bei Anschrift, Arbeitgeber oder Rechtsform des Schuldners

Beispiel (hypothetisch)

Eine Agentur hat einen Titel gegen einen ehemaligen Kunden, dessen Vermögensauskunft keine pfändbaren Werte zeigt. Die Forderung wird nicht geschlossen, sondern überwacht.

Zwei Jahre später ergeben sich Hinweise auf ein neues Arbeitsverhältnis. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine Lohnpfändung in Betracht kommt. Ob sie zu Zahlungen führt, hängt von Einkommenshöhe und Pfändungsfreigrenzen ab.

Häufige Fragen

Kostet die Überwachung laufend Geld?+
Die Konditionen für eine Überwachung stimmen wir vorab mit Ihnen ab; sie hängen von Umfang und Art der Zusammenarbeit ab. Pauschalpreise nennen wir nicht ungeprüft.
Kann ich die Forderung jederzeit zurückziehen?+
Das richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Forderung aus der Überwachung nehmen möchten.
Bleibt die Forderung 30 Jahre durchsetzbar?+
Titulierte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 BGB grundsätzlich in 30 Jahren; für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen einschließlich Zinsen gilt nach § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Frist. Eine Garantie für die Durchsetzbarkeit ist damit nicht verbunden.

Titulierte Forderung weiter verfolgen

Wir sehen uns Ihren Fall kostenlos an und sagen offen, ob eine weitere Überwachung sinnvoll ist.