Pajisto Forderungsmanagement GmbH · Ratgeber · Bearbeitungsstand 08.09.2026

Verjährung von Forderungen

Kurz gesagt: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Fristen und Beginn

  • § 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
  • § 199 Abs. 1 BGB: Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
  • § 197 Abs. 1 BGB: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln verjähren grundsätzlich in 30 Jahren.
  • § 197 Abs. 2 BGB: Soweit solche Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen einschließlich Zinsen zum Inhalt haben, gilt statt der 30 Jahre die regelmäßige Verjährungsfrist.
  • § 201 BGB: Diese Norm regelt nicht die Ausnahme, sondern den Beginn der Verjährung titulierter Ansprüche – etwa mit Rechtskraft der Entscheidung oder Errichtung des Titels.

Beispiel (hypothetisch)

Angenommen, ein Anspruch entsteht im Mai 2023, der Gläubiger kennt die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bereits in diesem Jahr, und es greifen weder ein Sondertatbestand noch eine Hemmung oder ein Neubeginn: Dann läuft die dreijährige Frist ab dem Schluss des Jahres 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Unter denselben Annahmen verjährt ein 2024 entstandener Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Maßgeblich ist dabei nicht das Rechnungsdatum als solches, sondern das Jahr, in dem Entstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis zusammentreffen.

Hemmung und Neubeginn

  • Der Unterschied: Bei einer Hemmung wird der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet – die Frist läuft danach mit dem Rest weiter. Bei einem Neubeginn beginnt die volle Frist von vorn.
  • § 203 BGB: Schweben Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  • § 204 BGB: Rechtsverfolgung hemmt die Verjährung, unter anderem durch Klageerhebung und durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.
  • § 167 ZPO: Erfolgt die Zustellung demnächst, wirkt sie auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück.
  • § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Erkennt der Schuldner den Anspruch an, etwa durch eine Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung, beginnt die Verjährung neu.
  • § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird, lässt die Verjährung neu beginnen. Das Gesetz sieht dafür Ausnahmen vor, etwa wenn die Handlung aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen beziehungsweise zurückgewiesen wird.
  • Wichtig: Eine bloße Mahnung oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens hemmt die Verjährung für sich genommen nicht.

Nach Ablauf der Frist

Verjährung führt nicht dazu, dass der Anspruch erlischt. Der Schuldner erhält nach § 214 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht – er kann die Einrede erheben, muss es aber nicht. Freiwillig Geleistetes kann er nicht allein wegen der Verjährung zurückfordern.

Häufige Fragen

Hemmt eine Mahnung die Verjährung?+
Nein. Eine Mahnung kann Verzug begründen – zwingend ist auch das nicht, etwa wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Auf die Verjährung wirkt sie sich nicht aus. Dafür braucht es zum Beispiel Verhandlungen nach § 203 BGB oder Rechtsverfolgung nach § 204 BGB.
Hemmt ein Inkassoauftrag die Verjährung?+
Die Beauftragung als solche nicht. Anders kann es sein, wenn im Zuge der Bearbeitung Verhandlungen mit dem Schuldner geführt werden oder ein Mahnbescheid zugestellt wird.
Was passiert bei einer Teilzahlung?+
Eine Abschlagszahlung kann ein Anerkenntnis nach § 212 BGB darstellen; dann beginnt die Verjährung neu.
Ist eine verjährte Forderung wertlos?+
Nicht zwingend. Sie besteht fort; der Schuldner kann die Zahlung aber verweigern, wenn er die Einrede erhebt. Freiwillige Zahlungen bleiben wirksam.

Rechtsgrundlagen: § 195 BGB, § 197 BGB, § 199 BGB, § 201 BGB, § 203 BGB, § 204 BGB, § 212 BGB, § 214 BGB sowie § 167 ZPO. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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