Pajisto Forderungsmanagement GmbH · Ratgeber · Bearbeitungsstand 08.09.2026
Kunde zahlt die Rechnung nicht – was tun?
Kurz gesagt: Prüfen Sie zuerst, ob die Forderung nach dem Vertrag fällig ist, ob die Rechnung zugegangen ist und ob sich der Kunde in Verzug befindet. Setzen Sie dann eine klare Frist mit konkretem Datum. Zahlt er weiterhin nicht und bestreitet er die Forderung nicht inhaltlich, kommen Inkasso oder ein gerichtliches Mahnverfahren in Betracht.
Schritt für Schritt
- Fälligkeit prüfen: Ist die Leistung erbracht, die Forderung nach der vertraglichen Vereinbarung fällig und die Rechnung zugegangen?
- Verzug klären: Verzug setzt Fälligkeit voraus und tritt regelmäßig durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein. Eine Mahnung führt nicht in jedem Fall zu Verzug, etwa wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).
- 30-Tage-Regel einordnen: Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug; gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde.
- Sachlich nachfassen: Eine kurze Zahlungserinnerung klärt oft schon Missverständnisse.
- Frist setzen: Konkretes Datum, Betrag und Verwendungszweck nennen und den Zugang dokumentieren.
- Reaktion einordnen: Bestreitet der Kunde? Bittet er um Raten? Meldet er sich gar nicht?
- Weitergeben: Bei ausbleibender Reaktion Inkasso beauftragen oder – nach Prüfung – ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Der Kunde bestreitet die Forderung
Ein bestrittener Anspruch gehört nicht ungeprüft in ein gerichtliches Mahnverfahren. Das Mahngericht prüft die Berechtigung nicht; widerspricht der Schuldner, endet das vereinfachte Verfahren und die Sache muss im streitigen Verfahren geklärt werden. Sinnvoll ist deshalb, die Einwendungen zuerst zu bewerten – gegebenenfalls anwaltlich.
Der Kunde ist zahlungsunfähig oder insolvent
Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind Einzelmaßnahmen gegen den Schuldner nicht mehr der richtige Weg; die Forderung wird zur Insolvenztabelle angemeldet. Zeichnet sich nur wirtschaftliche Schwäche ab, kann eine dokumentierte Ratenvereinbarung sinnvoller sein als ein Verfahren ohne Aussicht auf Zahlung.
Beispiel
Beispiel (hypothetisch)
Ein Handwerksbetrieb hat die beauftragte Leistung vollständig erbracht. Im Vertrag ist ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungszugang ausdrücklich vereinbart. Die Rechnung geht dem Kunden nachweislich am 3. März zu, die Forderung wird damit am 17. März fällig.
Nach Fristablauf geht dem Kunden am 20. März eine Mahnung mit Frist zum 27. März zu. Einwendungen gegen Leistung oder Rechnung erhebt er nicht. Reagiert er auch danach nicht, kann die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben werden. Ob anschließend ein gerichtliches Mahnverfahren sinnvoll ist, wird gesondert geprüft.
Häufige Fragen
Muss ich dreimal mahnen?+
Ab wann ist mein Kunde in Verzug?+
Kann ich Verzugszinsen verlangen?+
Wann sollte ich abgeben?+
Rechtsgrundlagen: § 286 BGB und § 288 BGB. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Offene Rechnung prüfen lassen
Schildern Sie uns Ihren Fall. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.