Pajisto Forderungsmanagement GmbH · Ratgeber · Bearbeitungsstand 08.09.2026

Inkassokosten: wer zahlt was?

Kurz gesagt: Es sind zwei getrennte Ebenen. Auf der einen steht Ihr Vertrag mit dem Inkassodienstleister. Auf der anderen steht die Frage, ob der Schuldner diese Kosten als Verzugsschaden erstatten muss. Das eine folgt nicht automatisch aus dem anderen.

Ebene 1: Ihr Vertrag mit dem Dienstleister

Was Sie im Verhältnis zu uns schulden, ergibt sich aus der Vereinbarung, die Sie mit uns treffen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Für einzelne Forderungen und eine regelmäßige Zusammenarbeit bieten wir unterschiedliche Modelle an. Die Konditionen stimmen wir abhängig von Fallzahl und Anforderungen vor der Beauftragung mit Ihnen ab.

Ebene 2: Erstattung durch den Schuldner

  • Ein Erstattungsanspruch kommt als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Betracht.
  • Voraussetzung ist unter anderem, dass sich der Schuldner bei Beauftragung bereits in Verzug befand.
  • Die Beauftragung muss zur Rechtsverfolgung zweckentsprechend und erforderlich gewesen sein.
  • Nach § 13e RDG sind die erstattungsfähigen Inkassokosten der Höhe nach auf das begrenzt, was einem Rechtsanwalt nach dem RVG für dieselbe Tätigkeit zustünde.
  • Ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich zahlt, hängt von seinem Verhalten und seiner Zahlungsfähigkeit ab.

Was daraus folgt

Ein Erstattungsanspruch ist kein Zahlungseingang. Auch eine berechtigte Forderung gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner bleibt unbezahlt. Aussagen wie „das Inkasso ist für Sie immer kostenlos“ oder „der Schuldner zahlt in jedem Fall alles“ sind deshalb nicht zutreffend – wir machen sie nicht.

Beispiel (hypothetisch)

Ein Unternehmen mahnt eine fällige Rechnung mit Frist. Der Kunde zahlt nicht und befindet sich damit in Verzug. Erst danach wird das Inkasso beauftragt.

In dieser Konstellation kommt eine Erstattung der Inkassokosten als Verzugsschaden in Betracht, begrenzt durch § 13e RDG. Wäre das Inkasso schon vor Verzugseintritt beauftragt worden, wäre die Erstattung deutlich schwieriger zu begründen.

Häufige Fragen

Zahlt der Schuldner immer die Inkassokosten?+
Nein. Ein Erstattungsanspruch setzt Verzug und Erforderlichkeit voraus und ist der Höhe nach nach § 13e RDG begrenzt. Ob tatsächlich gezahlt wird, hängt von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab.
Was kostet mich die Beauftragung?+
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Für einzelne Forderungen und eine regelmäßige Zusammenarbeit bieten wir unterschiedliche Modelle an. Die Konditionen stimmen wir abhängig von Fallzahl und Anforderungen vor der Beauftragung mit Ihnen ab.
Sind die Kosten der eigenen Mahnung erstattungsfähig?+
Die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet, sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. Für spätere Rechtsverfolgungskosten kann das anders sein.

Rechtsgrundlagen: § 280 BGB, § 286 BGB und § 13e RDG. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Konditionen im Gespräch klären

Wir sehen uns Ihren Fall kostenlos an und stimmen die Konditionen vor einer Beauftragung mit Ihnen ab.